sein Werk zu schreiben, das mit der Krönung König Alphons IV. von Arago schliesst, welcher er als Abgeordneter der Stadt Valencia beiwohnte.
Dieses Buch ist über die Begebenheiten, die es vorzugsweise behandelt, eine sehr schätzbare Quelle.[1] Sein Gegenstand ist die Verherrlichung der Thaten des ritterlichen und klugen Königs Peter III. und seiner nächsten Nachkommen, die Eroberung von Sicilien nach der sicilianischen Vesper, und der daran sich knüpfende Kampf gegen die vereinte Macht des Hauses Anjou, Frankreichs und der Päpste. Daran reiht sich als Episode die treffliche Beschreibung des schon gedachten Zuges nach Romanien, die unmittelbarste und ächteste Quelle über diese Begebenheit. Seine Glaubwürdigkeit ist nicht in anderem Sinne zu nehmen, wie die aller Chronisten des Mittelalters: der offen ausgesprochene Partheizweck durchzieht als Grundgedanke das ganze Buch; aber die Ansicht ist eine durchaus ehrliche, es ist die Überzeugung eines für seine Helden begeisterten Gemüthes, mit redlicher Anerkennung der Tüchtigkeit des Gegners, mit edler Entrüstung über Tücke, Treulosigkeit und Feigheit. Der Geschichtsforscher wird dann doch durch Vergleichung die Wahrheit zu finden wissen. Aber eben um diese zu finden, ist uns die Darstellung unsers Autors um so schätzbarer, hier die aragonisch-ghibellinische Ansicht der anjou-guelfischen gegenüber, dort neben den zweifelhaften Berichten der Byzantiner die treuherzige Erzählung des ehrlichen Genossen der siegreichen rachedurstigen Freibeuterschaar. Der Grundgedanke, welcher das ganze Buch durchdringt, ist der offen kund gegebene Zweck, die Grösse und Macht des aragonischen Volkes und die Trefflichkeit seiner Fürsten gegenüber der Macht des Papstes und seiner Verbündeten, „welches die Macht der ganzen Christenheit ist,“ hervorzuheben; zu zeigen, wie ohngeachtet ihrer Opposition seine Fürsten gute Christen und Katholiken sind, und auch ohne den Papst den Kampf gegen die Ungläubigen mit Glück führen;
- ↑ Eine literarhistorische Würdigung unsers Autors gab Gervinus in der Jen. A. L. Z. 1842 Nr. 63–65.